Lärmaktionsplanung
Lärmaktionsplanung nach EU-Richtlinien für die Gemeinde Schöppingen
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie für die Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Das Gebiet der Gemeinde Schöppingen ist von der Lärmkartierung / Lärmaktionsplanung nur an der Hauptverkehrsstraße Landesstraße 579 erfasst.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein kommunales Gesamtkonzept, das gegebenenfalls Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. Da die betroffene Straße in der Baulast des Bundes liegt, können auch gegebenenfalls erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen nur über die zuständigen Behörden (Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld, für die L579) veranlasst werden.
Der Lärmaktionsplan für die Gemeinde Schöppingen wurde in der Ratssitzung am 01.07.2024 beschlossen.
Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste Überprüfung bis 18. Juli 2029 an.



