Kataster- und Grundbuchangelegenheiten
© Kreis BorkenWas ist das Liegenschaftskataster?
Das Liegenschaftskataster besteht aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) sowie dem Flurstücks- und Bestandsnachweis.
In der Flurkarte sind flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude - sofern diese bereits eingemessen sind - nach ihrer Lage und mit ihren charakteristischen topographischen Merkmalen in einem bestimmten Maßstab dargestellt. Der Flurstücks- und Bestandsnachweis enthält die Nutzung und Lagebezeichnung sowie die Größe der Flurstücke. Ebenso finden sie darin die Angaben über die Eigentümer und Erbbauberechtigten (in Übereinstimmung mit dem Grundbuch) und die Ergebnisse der Bodenschätzung (in Übereinstimmung mit den Nachweisen der Finanzämter).
Sie benötigen einen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster?
Die Gemeinde Schöppingen als kreisangehörige Gemeinde verfügt über kein eigenes Katasteramt. Das allgemeine Liegenschaftskataster für die Gemeinde Schöppingen wird beim Kreis Borken geführt.
Eine wichtige Aufgabe des Fachbereiches Geoinformation und Liegenschaftskataster des Kreises Borken ist es Eigentümer, Gemeinden und andere Stellen in kataster- und vermessungstechnischen Fragen zu beraten. Eigentümer und deren Bevollmächtigte erhalten dort Einsicht in das Liegenschaftskataster bzw. Auskünfte und Auszüge daraus.
Online-Liegenschaftskataster beim Kreis Borken
Im Online-Liegenschaftskataster beim Kreis Borken werden Ihnen online Informationen aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine amtlichen Angaben ersetzen.
Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster können Sie mit den dort angegebenen Formularen beantragen.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte (z.B. Wegerecht, Wohnrecht) und auf ihm liegende Lasten (z.B. Grundschulden) erfasst werden. Aus dem Grundbuch sind ggfs. auch Verfügungsbeschränkungen (z.B. Zwangsversteigerungsvermerk, Insolvenzvermerk) ersichtlich. Das Grundbuch wird in elektronischer Form bei den zuständigen Amtsgerichten geführt.
Die Eintragung im Grundbuch ist regelmäßig Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bzw. grundstücksgleicher Rechte und für die Entstehung von Rechten. Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch können (abgesehen von geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.
Wer darf in das Grundbuch einsehen?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit.
Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Für die Gemeinde Schöppingen ist das Amtsgericht Ahaus zuständig.
Die Informatiosseiten des Amtsgerichtes Ahaus finden Sie hier:

