Schiedsamt
© Pixabay Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten anerkannte Gütestellen. Hierzu gehören die Schiedsämter der Gemeinden, aber auch die vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.
Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss sogar ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Schiedsämter werden von ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen geführt.
Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - In "kleinen" Strafsachen
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.
Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet. Sie leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Weitere Informationen rund um das Thema Schiedsamtswesen sind auf auf den Seiten des BDS e.V. (Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.) nachzulesen.
Schiedsmann für die Gemeinde Schöppingen:
Horst Emmrich
Herrenkämpe 12
48624 Schöppingen
Tel.: 02555/1404
Stellvertretender Schiedsmann für die Gemeinde Schöppingen:
Wolfgang Wenzel
Antoniusweg 7
48624 Schöppingen
Tel.: 0176/21995797


