Steuern und Abgaben

Allgemeines
Steuern sind Geldleistungen, die eine Kommune zur Erzielung von Einnahmen erhebt. Für eine Steuer gibt es keine direkte Gegenleistung, vielmehr dient sie zur allgemeinen Finanzierung der Aufgaben der Kommune.
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die aktuellen Steuern und Abgaben der Gemeinde Schöppingen.
Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls unter unserem Online Service bzw. oder unseren Dienstleistungen.
Neue Grundsteuer ab 2025
© PixabayLaut Grundsteuergesetz ist die Gemeinde Schöppingen berechtigt, von den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
* die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
* die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Auf den Steuermessbetrag wendet die Gemeinde Schöppingen ihren Hebesatz an und setzt damit die Grundsteuer fest.
Ab 2025 wird die Grundsteuer reformiert. Hier finden Sie allgemeine Informationen zur neuen Grundsteuer:
§ Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf die die Grundsteuer noch bis zum Jahr 2024 aufgebaut hat, völlig veraltet war. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Dies wurde umgesetzt.§ Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
§ Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden u.a. Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. Das, was unsere Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
§ Was war Inhalt der Reform?
Die Finanzämter NRW haben in den letzten Jahren die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies war ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wurde, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter NRW zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für uns als Gemeinde. Wir dürfen davon nicht abweichen. Die Gemeinden wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. In Schöppingen gibt es zwei Hebesätze: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe).
§ Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 galt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich eingestuft wurde, richtet sich nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinde Schöppingen hat auf die Wertfeststellung als solche keinen Einfluss!
§ Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab, wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar
§ Festlegung der Hebesätze
Der Rat der Gemeinde Schöppingen hat in seiner Sitzung vom 09.12.2024 die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für das Haushaltjahr 2025 in der sogenannten Hebesatzsatzung beschlossen. Trotz der prognostizierten Mindererträge wurde einstimmig beschlossen, dass die bestehenden Hebesätze zunächst für das Jahr 2025 konstant bleiben, damit die Belastung bei dem Großteil der Wohnbaugrundstückseigentümer nicht zu groß wird.
Die Hebesätze wurden wie folgt festgesetzt:
a) für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A): 209 %
b) für bebaute oder bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B): 413 %
§ Bei Rückfragen:
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Ahaus, Telefonnr. 0211/1655-1655.
Bei Rückfragen zu Ihrem Abgabenbescheid stehen Ihnen Frau Blömer und Frau Dönnebrink gerne zur Verfügung. Sie erreichen sie telefonisch unter 02555/88-35 oder 02555/88-37 bzw. per E-Mail unter steueramt@schoeppingen.de.
Abfallbeseitigungsgebühren Kosten/Jahr 2026
Abfallbeseitigungsgebühren Innenbereich:
| 120 l Restmüll mit Bio | 197,88 € im Jahr |
| 120 l Restmüll ohne Bio | 175,96 € im Jahr |
| 240 l Restmüll mit Bio | 333,04 € im Jahr |
| 240 l Restmüll ohne Bio | 337,52 € im Jahr |
| zusätzliche Biotonne (120 l) | 56,04 € im Jahr |
| 240 l Papier | 7,88 € im Jahr |
| zusätzliche Papiertonne (240 l) | 7,88 € im Jahr |
Abfallbeseitigungsbebühren Außenbereich:
| 120 l Restmüll | 168,08 € im Jahr |
| 240 l Restmüll | 328,04 € im Jahr |
| 240 l Papier | 9,60 € im Jahr |
| zusätzliche Papiertonne (240 l) | 9,60 € im Jahr |
Die gelbe Tonne ist kostenfrei und nur in der Größe 240 l erhältlich.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der vom Finanzamt festgelegte Gewerbesteuermessbetrag. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Für die Gemeinde Schöppingen gilt folgender Gewerbesteuerhebesatz:
| Gewerbesteuer | 411 % |
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwendet wird.
| ein Hund | 55,20 € |
| zwei Hunde | 61,20 € je Hund |
| drei oder mehrerer Hunde | 73,20 € je Hund |
| ein gefährlicher Hund | 441,60 € |
| zwei oder mehr gefährliche Hunde | 552,00 € je Hund |
| Wachhund im Außenbereich | 13,80 € |
| zwei Wachhunde im Außenbereich | 15,24 € je Hund |
| drei Wachhunde u. mehr im Außenbereich | 18,24 € je Hund |
Ein Befreiung/Ermäßigung ist auf Antrag möglich.
Straßenreinigung
Um ein sauberes Ortsbild zu erhalten, müssen die an ein Grundstück angrenzenden Straßen und Gehwege einmal wöchentlich von den Anwohnern gesäubert werden.
Winterdienst:
Um Verletzungen von Fußgängern zu vermeiden sollen Gehwege schnellst möglich von den Anwohnern vom Schnee geräumt werden. Außerdem muss Eis- und Schneeglätte durch geeignete Mittel, wie Granulat oder Sand, beseitigt werden.
Zu beachten ist, dass Fußgängerüberwege und Bushaltestellen auch von den Anwohnern geräumt werden müssen.
Umschreibung Grundsteuer bei Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Steuern und Abgaben zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an die neuen Eigentümer erfolgt.
Die persönliche Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes den Steuergegenstand dem Käufer zugerechnet hat (=Zurechnungsfortschreibung). Nach den gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 9 Grundsteuergesetz) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer erfolgt daher zum 01.01. des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres.
Beispiel:
- Übergabe zum 15.02.2024
- Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer zum 01.01.2025
- Der Verkäufer bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2024) steuerpflichtig.
Da die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer erfahrungsgemäß einige Monate dauern kann, besteht unabhängig von der Rechtslage die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel vorab durchzuführen.
Der Eigentumswechsel kann online durchgeführt werden.
Wasser/Abwasser/Niederschlagswasser für 2026
Für Frisch-, Ab- und Niederschlagswasser muss der Grundstückseigentümer Gebühren bezahlen.
Frischwasser:
Für das Wasser, dass dem Grundstück zugeführt und zum Beispiel zum Waschen, Kochen oder Duschen genutzt wird, wird eine Frischwassergebühr in Höhe von 1,60 Euro je m³ (netto) erhoben. Das Wasser wird von der Gemeinde eingekauft und über das Leitungsnetz an die einzelnen Haushalte verteilt.
Daneben wird eine Grundgebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Nennleistung des Wassermessers.
Abwasser:
Nach dem Waschen, Duschen, Kochen oder sonstigem Gebrauch gelangt das verunreinigte Wasser in die Kanalisation und wird in Kläranlagen geleitet und gereinigt. Da die Kanalisation instand gehalten werden muss, erhebt die Gemeinde eine Kanalbenutzungsgebühr. Diese beträgt 2,81 Euro je m³ Frischwasser. Die Menge an verbrauchtem Schmutzwasser entspricht der Menge an Frischwasser und wird über den Wasserzähler ermittelt.
Niederschlagswasser:
Das Regenwasser, dass auf bebautes oder befestigtes Gelände fällt, wird durch Regenrinnen und Abflüsse in ein Abflusssystem geleitet, ähnlich der Kanalisation. Das Abflusssystem muss regelmäßig gereinigt und gewartet werden, daher erhebt die Gemeinde für das System eine Kanalbenutzungsgebühr. Diese beträgt 0,33 Euro je m² bebauter oder befestigter Grundstücksfläche, welche leitungsgebunden oder überirdisch in das Regenwassersystem entwässert. Man spricht dabei von den sog. Abflusswirksamen Grundstücksflächen.
Werden neue zusätzliche abflusswirksame Flächen erstellt, so sind diese Veränderungen der Gemeinde mitzuteilen.
Übersicht der Gebühren
| Abwasser bei Anschluss an das Wasssernetz der Gemeinde | 2,81 € pro m³ Frischwasser |
| Abwasser bei eigenem Trinkwasserbrunnen | 112,40 € - pauschal 40 m³ pro Person, pro Jahr |
| Wasser | 1,60 € pro m³ Frischwasser (inkl. 7% Mehrwertsteuer) |
| Niederschlagswasser | 0,33 € pro m² versiegelte Fläche |
Wasser- und Bodenverband
Im Gemeindegebiet gibt es einige natürlich vorkommende fließende Gewässer. Um diese zu schützen und instand zu halten werden von den Wasser- und Bodenverbänden „Vechtegebiet", „Horner Bach", „Goorbach", „Vechte und Gauxbach", „Oberes Dinkelgebiet" und „Mittleres Dinkelgebiet" Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach der befestigten, also bebaute oder überdachte Fläche, der unbefestigten Fläche, der bewaldeten Fläche und dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband.
Die Gebühren für den Wasser- und Bodenverband betragen in der Gemeinde Schöppingen zur Zeit:
Gebühren pro m²:
| für befestigte Flächen: | |||
| Vechtegebiet | 0,02819 € | ||
| Hornerbach | 0,05785 € | ||
| Goorbach | 0,09240 € | ||
| Vechte und Gauxbach | 0,05702 € | ||
| Oberes Dinkelgebiet | 0,12127 € | ||
| Mittleres Dinkelgebiet | 0,03982 € | ||
| für unbefestigte Flächen: | |||
| Vechtegebiet | 0,00024 € | ||
| Horner Bach | 0,00025 € | ||
| Goorbach | 0,00030 € | ||
| Vechte und Gauxbach | 0,00029 € | ||
| Oberes Dinkelgebiet | 0,00028 € | ||
| Mittleres Dinkelgebiet | 0,00023 € |

