Auskunftspflicht § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz
© Pixabay Nach § 7 Satz 1 KorruptionsbG haben die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KorruptionsbG) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Veröffentlichungspflicht sind auch Veränderungen mitzuteilen. Auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben diese Auskunft gegenüber dem/r Leiter/in der Aufsichtsbehörde abzugeben.
Die jährliche Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Aktivitäten der genannten Amtsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.
Veröffentlichung nach KorruptionsbG BM und Ratsmitglieder
Stand: April 2026
Veröffentlichung nach KorruptionsbG sachkundige Bürger/innen
Stand: Mai 2026

