Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Steuern und Abgaben zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an die neuen Eigentümer erfolgt.
Die persönliche Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes den Steuergegenstand dem Käufer zugerechnet hat (=Zurechnungsfortschreibung). Nach den gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 9 Grundsteuergesetz) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer erfolgt daher zum 01.01. des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres.
Beispiel:
Übergabe zum 15.02.2014
Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer zum 01.01.2015
Der Verkäufer bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2014) steuerpflichtig.
Da die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer erfahrungsgemäß einige Monate dauern kann, besteht unabhängig von der Rechtslage die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel vorab durchzuführen.
Hier finden sie das Formular mit dem der Eigentumswechsel vorab durchgeführt werden kann. Sobald das Formular vollständig ausgefüllt ist und mit allen erforderlichen Unterschriften vorliegt (alter und neuer Eigentümer) kann die Umschreibung von uns vorab vorgenommen werden.
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